Beschäftigung von Flüchtlingen
Die BdS-Rechtsabteilung hat ihren BdS-Praxisleitfaden „Beschäftigung und Ausbildung Asylbewerber und Geduldete" nach einer vollständigen Überarbeitung in der siebten Auflage veröffentlicht. Darin werden u.a. neben der Verlängerung der Westbalkanregelung auch die sich aufgrund der aktuellen Lage in der Ukraine ergebenden Fragen rund um eine Beschäftigungsmöglichkeit von dort geflüchteter Personen im Hinblick auf die sog. EU-Massenzustrom-Richtlinie aufgegriffen sowie allgemeine rechtliche Fragen zur Beschäftigung und Ausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten beantwortet.
BdS-Mitglieder können den BdS-Praxisleitfaden „Beschäftigung und Ausbildung Asylbewerber und Geduldete" hier abrufen.
Auszug aus dem BdS-Leitfaden „Beschäftigung und Ausbildung Asylbewerber und Geduldete"
Als „Branche der Chancen“ bietet die Systemgastronomie krisensichere und vielfältige Arbeitsplätze mit guten Ein- und Aufstiegsmöglichkeiten. Außerdem sind wir Integrationsweltmeister: Über 120 Nationen arbeiten in den Betrieben der Systemgastronomie friedlich zusammen.
Die Gewinnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Crew und Management sowie die Nachwuchssicherung stellen unsere Branche – gerade auch durch die Corona-Pandemie – weiterhin vor eine riesige Herausforderung.
Durch den hohen Zustrom von Menschen aus Drittstaaten seit dem Jahr 2015 bis heute ist deren Rekrutierung als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Fokus gerückt. Auch Politik und Gesetzgeber haben nach und nach auf diese Situation reagiert. Das im Juni 2019 beschlossene Asylpaket sowie das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sind Beispiele hierfür. Und dennoch: Trotz bzw. gerade wegen zahlreicher rechtlicher Änderungen und Neuerungen in den letzten Jahren stellen sich bei der Beschäftigung von Asylbewerberinnen und -bewerbern und Geduldeten weiterhin viele Praxisfragen: Wer hat Aussicht auf ein Bleiberecht in Deutschland? Wer darf ab wann und unter welchen Voraussetzungen arbeiten? Ist ein Praktikum möglich? Wann darf eine Ausbildung begonnen und darf eine einmal begonnene Ausbildung dann auch abgeschlossen werden?
Der vorliegende Leitfaden liefert Antworten. Aufgrund der enormen Geschwindigkeit und Frequenz, in der sich Rechtslage und Verwaltungspraxis in den letzten Jahren geändert haben, haben wir nun diese siebte und vollständig überarbeitete Auflage veröffentlicht. Diese greift auch die sich aufgrund der aktuellen Lage in der Ukraine ergebenden Fragen rund um eine Beschäftigungsmöglichkeit von dort geflüchteter Personen im Hinblick auf die sog. EU-Massenzustrom-Richtlinie auf.
Der Leitfaden erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und verwendet aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form, womit jedoch alle Geschlechter der jeweiligen Personengruppe gemeint sind.
In Interaktion mit BdS-Mitgliedern und Behörden wird der Leitfaden ständig fortentwickelt, aktualisiert und ergänzt. Bitte unterstützen Sie uns weiterhin mit Ihren Rückmeldungen, Erfahrungen und Fragen!
Mit besten Grüßen
Ihre BdS-Rechtsabteilung